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   BGH, 17.05.1990 - IX ZR 158/89   

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https://dejure.org/1990,2802
BGH, 17.05.1990 - IX ZR 158/89 (https://dejure.org/1990,2802)
BGH, Entscheidung vom 17.05.1990 - IX ZR 158/89 (https://dejure.org/1990,2802)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - IX ZR 158/89 (https://dejure.org/1990,2802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnungsverbot von Rückforderungsansprüchen gegen laufende Rentenbezüge - Ausschluss der Aufrechnung gegenüber unpfändbaren Forderungen als Ausdruck des Sozialschutzes - Beseitigung des Aufrechnungsverbots durch die Einrede der Arglist - Treuewidrigkeit der Berufung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Aufrechnung mit Rückforderungsanspruch aus Entschädigung gegen Rentenanspruch des Erben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1499
  • MDR 1990, 1000
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach §

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZR 158/89
    Mit dieser Regelung wird dem in §§ 811 ff, 850 ff ZPO zum Ausdruck kommenden Sozialschutz Rechnung getragen und sichergestellt, daß gegenüber unpfändbaren Forderungen auch die Aufrechnung als Mittel der Durchsetzung der Gegenforderung im Wege der Selbsthilfe ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 31. März 1960 - 5 AZR 441/57 = NJW 1960, 1589, 1591; MünchKomm/von Feldmann, BGB 2. Aufl. § 394 Rdnr. 1).
  • BGH, 22.04.1959 - IV ZR 255/58

    Aufrechnungsverbot des § 394 BGB

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZR 158/89
    Liegt ein solches Verhältnis nicht vor, hat insbesondere der Schuldner der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, sich nicht im Rahmen eines solchen Lebensverhältnisses schadensersatzpflichtig gemacht, kann das Aufrechnungsverbot durch die Einrede der Arglist nicht beseitigt werden (BGHZ 30, 36, 38 f; Senat, Urt. v. 6. Dezember 1979 - IX ZR 40/76 = RzW 1980, 76).
  • BGH, 06.12.1979 - IX ZR 40/76

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.05.1990 - IX ZR 158/89
    Liegt ein solches Verhältnis nicht vor, hat insbesondere der Schuldner der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, sich nicht im Rahmen eines solchen Lebensverhältnisses schadensersatzpflichtig gemacht, kann das Aufrechnungsverbot durch die Einrede der Arglist nicht beseitigt werden (BGHZ 30, 36, 38 f; Senat, Urt. v. 6. Dezember 1979 - IX ZR 40/76 = RzW 1980, 76).
  • BGH, 24.01.2024 - IV ZR 404/22
    Deren Verhalten ist ihnen daher auch nicht allein deshalb zuzurechnen, weil sie deren Erben geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 158/89, NJW-RR 1990, 1499 [juris Rn. 9]).
  • OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 6 U 60/05

    Zur Aufrechnung von Versorgungsbezügen mit einem aus einer Pflichtverletzung

    Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist dann treuwidrig, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderungen im Rahmen eines einheitlichen Lebensverhältnisses, vor allem eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BGH, NJW-RR 1990, 1499, 1500).
  • LAG Düsseldorf, 16.10.2012 - 17 Sa 461/11

    Betriebliche Altersversorgung; Rechtsmissbrauch der Anspruchstellung nach

    Eine Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB ist dann treuwidrig, wenn der Gläubiger der unpfändbaren Forderungen im Rahmen eines einheitlichen Lebensverhältnisses, vor allem eines Unterhalts-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, schadensersatzpflichtig geworden ist (BAG Urteil vom 19.03.1997 - 3 AZR 756/95 - aaO.; BGH, NJW-RR 1990, 1499, 1500).
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